AGB

Kontakt

Messtex e. K.
Hopfenweg 21
85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm

E: info@messtex.de
T: +49 8441 4771810

Geltung von AGB

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle Nutzungsverträge, die zwischen Messtex und Kunden geschlossen werden. Ergänzend und nachrangig zu den einzelvertraglichen Bestimmungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, wenn sie nicht von Messtex schriftlich anerkannt sind. Dies gilt selbst dann, wenn Messtex in Kenntnis abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen erbringt.

Angebote

Alle Angebote von Messtex e. K. sind freibleibend. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung durch Messtex e. K..

Preise

Als vereinbart gelten die jeweils im Angebot angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zahlungen

Der jeweilige Rechnungsbetrag ist in vollem Umfang sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht anders im Angebot / der Beauftragung vermerkt. Bei Schlussrechnungen jedoch nicht vor Lieferung und bei Schlussrechnungen betreffend Werkleistungen (z. B. Individualsoftware, Datenmigration) nicht bevor eine Abnahme erfolgt ist oder als erfolgt gilt. Der Kunde kommt mit seinen ausstehenden Verbindlichkeiten ohne weitere Erklärungen Messtex 14 Tage nach dem Rechnungsdatum bzw., sofern eine Lieferung oder Abnahme später erfolgt ist oder als erfolgt gilt, 14 Tage nach dem Liefer- bzw. Abnahmedatum in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist Messtex berechtigt, die Rückübertragung der Lizenz zu verlangen und den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten; der Kunde ist zur Rückübertragung verpflichtet. Im Rückübertragungsverlangen liegt keine Kündigungs- oder Rücktrittserklärung Messtex, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Zur Rechnungsstellung, auch über Teilzahlungen, ist Messtex ab Auftragserteilung berechtigt. Bei Zahlungsverzug ist Messtex berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen, derzeit 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt Messtex vorbehalten.

Leistungen

Messtex stellt mittels Messtex - App und der Website eine Plattform zur Verfügung, bei der Kunden den Service buchen können, um Ihren Bewohnern die Möglichkeit zu geben, ihre Verbrauchsstände von Wasser, Gas und Heizkosten digital zu melden. Das Angebot richtet sich im Besonderen an Kommunen, Vermieter, Hausverwaltungen und Abrechnungsunternehmen. Die Kunden können über Messtex-Kanäle Ihre Verbrauchsstände für die Abrechnung hochladen. Die Abrechnung aber erledigt zum jetzigen Zeitpunkt die Verwaltende Stelle selbst. Neben der Abrechnung bietet Messtex eine SaaS – Lösung zum Austausch von Zählern (Wechseltex). So können zuständige Techniker den Tausch und Neubau von Zählern mit den zur Verfügung gestellten Programmen digital aufnehmen. Für die Nutzung beider Systeme ist eine Anbindung an das Kundensystem Voraussetzung, so werden Daten über Schnittstellen ausgetauscht. Messtex bietet zudem die Montage und Wartung von funkenden und nicht funkenden Wasserzählern, Wärmemengenzählern, Rauchwarnmeldern und Heizkostenverteilern an. Diese können von den Kunden gemietet oder gekauft werden. Zudem bietet Messtex jegliche Form von Trinkwasseruntersuchungen und Abwasseruntersuchungen, sowie die Erstellung von Energieausweisen an. Die Dienstleistungen orientieren sich generell an dem bei Vertragsabschluss bekannten Leistungsumfang (Angebot). Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs einigen.

Laufzeit

Falls nicht anders bei Vertragsabschluss vereinbart, beträgt die Vertragslaufzeit 1 Jahr. Sollte der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch um die gewählte Laufzeit.

Abnahme

Unmittelbar nach Lieferung ist der Kunde zur Abnahme von gelieferten Softwareprodukten und anderen Werkleistungen (z. B. Datenmigration) verpflichtet. Spätestens zwei Wochen nach Produktivsetzung oder vier Wochen nach der Lieferung von Software oder der Erbringung einer anderen Werkleistung, gilt die Lieferung der jeweiligen Software oder Leistung als abgenommen, es sei denn, der Kunde widersetzt sich der Abnahme vorher durch ausdrückliche schriftliche Erklärung. Für die Abnahme gelten die folgenden Fehlerklassen: Fehlerklasse 1: Die vertragsgemäße, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert. Fehlerklasse 2: Die vertragsgemäße, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nicht unzumutbar eingeschränkt oder behindert. Die Zuordnung der festgestellten Fehler und Mängel in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen Messtex und dem Kunden. Fehler und Mängel der Fehlerklasse 1 sind „erhebliche Fehler“, die zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Fehler der Fehlerklasse 2 sind „unerhebliche Fehler“, die nicht zur Ablehnung der Abnahme berechtigen. Messtex sichert zu, unerhebliche Fehler auch nach Abnahme zu beseitigen. Über das Ergebnis von Abnahmeterminen wird von Messtex und dem Kunden ein gemeinsames Abnahmeprotokoll mit einer Darstellung der erkannten Fehler sowie deren Art, Umfang und Termine für deren Beseitigung erstellt.

Gewährleistung

Mängelrügen und sonstige Beanstandungen sind Messtex unverzüglich nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel und Fehler sind Messtex unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Der Kunde muss Messtex nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellen und bei der Eingrenzung von Mängeln und Fehlern mitwirken. Die Mängelrüge soll die Reproduktion eines Fehlers ermöglichen. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln und Fehlern ist Messtex nach ihrer Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Insbesondere ist Messtex berechtigt, Fehler in den Softwareprodukten und Dokumentationen durch Übersendung von Software-Updates und überarbeiteten Dokumentationen zu korrigieren. Der Kunde ist insoweit zur notwendigen Kooperation verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung muss der Kunde erneut rügen und eine zweite Nacherfüllung zulassen. Erst wenn diese ebenfalls fehlschlägt, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist für Messtex-Leistungen beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche nach Ziff. VIII – beträgt 12 Monate, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn oder einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Messtex gewährleistet nicht, dass Softwareprodukte in allen vorhandenen oder nachträglich geänderten Hard- und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen und die Lieferung und das Leasing von Produkten Messtex Softwareumgebungen des Kunden fehlerfrei laufen. Messtex haftet nur für Mängel im Falle (a) der ordnungsgemäßen Lagerung, Installation, Bedienung und Instandhaltung der Produkte in Übereinstimmung mit den ordnungsgemäßen Bedienungsanleitungen, die von ihr oder ihren Zulieferern oder Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellt werden; (b) einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung und Bereitstellung der Betriebs- und Wartungsdaten während der Gewährleistungsfrist; (c) einer seitens Messtex befugten Durchführung von Modifikationen und Reparaturen des Vertragsgegenstands, ausschließlich mit vorausgehend erteilter Zustimmung Messtex.

Haftung und Schadenersatz

Messtex haftet gegenüber dem Kunden nur für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Verlust von Daten haftet Messtex nur dann, soweit durch den Kunden eine angemessene Vorsorge gegen Datenverluste (mindestens eine Datensicherung täglich) getroffen wurde. Im Übrigen haftet Messtex nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftung Messtex ist, soweit zulässig, auf den vertragstypischen Schaden beschränkt. Messtex haftet nicht für die Schlecht-, Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer Mitwirkungs- und/oder Vertragsverpflichtungen, wenn diese auf höhere Gewalt (z. B. Streik oder Naturkatastrophen) oder ein Ereignis zurückzuführen sind, das außerhalb des Einflusses Messtex liegt. In einem solchen Falle wird Messtex den Kunden zeitnah vom Eintritt der höheren Gewalt bzw. des Ereignisses und ihrer Ursachen benachrichtigen. Termine und Fristen verlängern sich um eine angemessene Zeitspanne. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Messtex sowie für deren persönliche Haftung (echter Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung ist von der Höhe auf den Auftragswert begrenzt.

Nutzungs- und Verwertungsrechte

Soweit ein Softwareprodukt ausschließlich für den Kunden entwickelt wird, und von diesem zu 100 % finanziert wurde, gewährt Messtex dem Kunden das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung des Softwareprodukts. Im Übrigen erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes einfaches Recht zur Nutzung an den Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation. Die Nutzung ist dem Umfang nach auf die eingeräumten Lizenzen beschränkt. Eine Lizenz gilt jeweils für einen Nutzer. Sollte sich im Laufe der Zusammenarbeit herausstellen, dass der Kunde eine Lizenz für mehrere Nutzer nutzt, so ist Messtex dazu berechtigt, die zusätzlichen Nutzer für die komplette Vertragslaufzeit nachträglich in Rechnung zu stellen. Beim Kauf von Software ist die Einräumung der Nutzungsrechte bis zur vollständigen Begleichung der entsprechenden (monatlichen) Lizenzgebühren zugunsten des Lizenzgebers aufschiebend bedingt. Messtex behält alle sonstigen Rechte an den gelieferten Softwareprodukten und dazugehörigen Dokumentation einschließlich aller Kopien und Teilkopien derselben. Dies betrifft beim einfachen Nutzungsrecht insbesondere die weitergehende Verwertung und alle anderen Nutzungsrechte. Dem Kunden steht kein Weiterentwicklungsrecht zu, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes oder die Bearbeitung dient dem Erhalt oder der Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität. Die einfache Lizenz ist nicht übertragbar und das Lizenzmaterial darf Dritten weder im Original noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Dem Kunden wird ein Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder Archivierung eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich, die enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke sowie andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten und in alle vollständigen und teilweisen Kopien zu übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe Dritter auf die Lizenzen Messtex unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist nach schriftlicher Vereinbarung dazu berechtigt Dritten die Nutzung im Zuge einer Software-as-a-Service (SaaS) Leistung einzuräumen.

Mitwirkungspflichten

Der Kunde wird Messtex den zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Zutritt zum Betrieb bzw. Zugang zur IT-Umgebung gewähren und alle für die Tätigkeit des Auftragnehmers notwendigen Informationen und alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass stets ein qualifizierter, mit Entscheidungskompetenzen ausgestatteter Projektleiter zur Verfügung steht.

Sonderbedingungen für Montageaufträge

Sofern Messtex mit der Montage oder Demontage (nachfolgend „Montage“ genannt) von Messgeräten beauftragt wird, umfasst die Montage den Einbau der Messgeräte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der Montageanleitung (soweit vom Kunden ordnungsgemäß bereitgestellt). Der Kunde ist verpflichtet, die Montagestelle/n frei zugänglich zu machen und alle für die Montage erforderlichen Voraussetzungen zu gewährleisten. Zusatzkosten, die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht anfallen, gehen zu Lasten des Kunden und werden nach der jeweils gültigen Preisliste Messtex berechnet. Der Kunde sorgt für die zur Durchführung der Montagearbeiten notwendige Unterstützung ggf. auch durch Dritte und tragen die hierfür anfallenden Mehrkosten, sofern dies etwa wegen der Größe der Geräte (i.d.R. bei Durchflusssensoren = Qp 15) erforderlich ist. Soweit für die Montage oder den Austausch unserer Geräte ein Eingriff ins Rohrleitungsnetz notwendig ist, muss der Kunde diesen Eingriff auf Ihre Kosten bei einem Fachhandwerker beauftragen. Die Montagetermine werden jedem Nutzer (z. B. durch eine Benachrichtigungskarte) regelmäßig mindestens sieben Tage zuvor angekündigt. Für den Fall, dass die Leistung auch im zweiten Termin von uns nicht erbracht werden konnte, wird der Kunde darüber informiert. Der Kunde hat dann die Möglichkeit uns einen kostenpflichtigen Nachmontageauftrag zu erteilen.

Datenschutz und Geheimhaltung

Messtex ist berechtigt, für eigene Zwecke die zur Abwicklung der Geschäftsvorfälle notwendigen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, über vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen sind sämtliche betriebswirtschaftlichen, technischen, finanziellen und sonstigen Informationen und Unterlagen. Nicht vertraulich sind solche Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Rechtsverletzung des Kunden allgemein bekannt werden oder hinsichtlich derer der Kunde aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anweisung eindeutig zur Offenlegung verpflichtet ist. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Kunden an Dritte, die keine Mitarbeiter sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Messtex. Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine Weitergabe der vertraulichen Informationen an vom Kunden eingeschaltete Mitarbeiter nur erfolgt, sofern diese sich schriftlich gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Kunden. Dies betrifft auch die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen und die Lieferung und das Leasing von Produkten Messtex. Des Weiteren hat der Kunde die Geheimhaltung von vertraulichen Daten gegenüber Dritten im Zuge einer SaaS Leistung zu gewährleisten. Dabei wird die Software auf einem Rechenzentrum des Kunden betrieben und pro Lizenz einem (1) Dritten Zugriff gewährt.

Rücktritt vom Vertrag und Kündigung

Messtex hat das Recht Lieferungen und Leistungen auszusetzen, wenn der Kunde seine Kardinalpflichten nicht erfüllt. Im Falle der Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag zahlt der Kunde an Messtex für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Für die Vergütung der bis zur Kündigung beauftragten, aber noch nicht erbrachten Leistungen gilt § 649 BGB analog.

Geistiges Eigentum und Urheberrecht

An Zeichnungen, Mustern, Werbeunterlagen und allen sonstigen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich Messtex sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für Informationen, Veröffentlichungen, Dokumente und Downloads von Messtex-eigener Software oder anderen Messtex-eigenen Inhalten von der Homepage Messtex.de.

Sonstiges

Messtex ist berechtigt, die beauftragten Leistungen auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden durch Unterauftragnehmer zu erbringen. Mit Messtex nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind zum Beitritt zu diesem Vertrag berechtigt. Messtex ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu übertragen, wobei der Kunde hiermit bereits jetzt seine Zustimmung hierzu erteilt. Messtex haftet im Falle der Übertragung weiterhin für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Die Bestimmungen dieses Vertrags gehen den Bestimmungen von Verträgen älteren Datums vor. Änderungen bzw. Ergänzungen der Bestimmungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann nur mit einer schriftlichen Vereinbarung aufgehoben werden. Die Bestimmungen dieses Vertrages wirken nur dann zugunsten Dritter, soweit sie diese Rechtsfolge ausdrücklich regeln. Ansonsten handelt es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden entsprechen und eine den Umständen nach angemessener Regelung darstellen. Erfüllungsort ist der Sitz Messtex. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und ihres internationalen Privatrechts. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.